Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt im Erbfall

Verfasst von:
NachlassDialog
Veröffentlicht am:
10. März 2025
Kategorien:
Insights

Ein Nachlassvorgang birgt eine Vielzahl an steuerlichen und administrativen Pflichten. Finanzinstitute nehmen dabei eine zentrale Rolle ein, da die Finanzinstitute vererbte Vermögensgegenstände verpflichtend melden und Erben/-innen bei der steuerlichen Abwicklung unterstützen müssen.

Nach den Vorgaben des § 33 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz) sind Finanzinstitute dazu verpflichtet, bei internationalen Sachverhalten und bestimmten Vermögensgegenständen (wie beispielsweise Schmuck oder Immobilien) umfassende Informationen zu erheben und dem zuständigen Finanzamt zu melden. Dies betrifft unter anderem Angaben zu Steuernummer, ausländischem Steuersitz und die Abfrage von Informationen im Rahmen von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) sowie CRS (Common Reporting Standard).

Diese Vorschriften sind Teil der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherstellung der steuerlichen Compliance. Bei der Vererbung von international gehaltenen Vermögenswerten sowie bei Erbendengemeinschaften, ist eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung des Nachlassvorgangs zentral, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Bearbeitung von Nachlassvorgängen, vor allem bei komplexen internationalen Sachverhalten, kann zudem zeitaufwendig und fehleranfällig sein. Digitale Lösungen bieten hier eine wertvolle Unterstützung, indem sie die Erhebung und Meldung der notwendigen Daten automatisieren und so helfen, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Wer muss den Erbfall melden?

In Deutschland sind Finanzinstitute gemäß § 33 ErbStG verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt vererbte Vermögensgegenstände zu melden, wenn deren Wertstellung zum Todestag die Grenze von 5.000 Euro überschritt (§1 Abs. 4 ErbStDV). Diese Meldepflicht erstreckt sich nicht nur auf Finanzinstitute, sondern auf alle Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen.

Die Anzeige ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls, spätestens jedoch bei der Aushändigung des Nachlasses zu erstatten.

Weiterhin ist das Finanzinstitut verpflichtet die Umschreibungen von Aktien oder Schuldverschreibungen im Namen der verstorbenen Person auf den Namen anderer anzuzeigen.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Die Meldung umfasst wesentliche Daten zur verstorbenen Person, darunter Name, Geburts- und Todestag, die letzte Wohnadresse, sowie die Steuernummer und weitere Angaben der Sterbeurkunde. Die vererbten Vermögensgegenstände müssen detailliert aufgeführt werden, darunter alle von der verstorbenen Person geführten Konten und deren Guthaben beziehungsweise Forderungen sowie alle Wertpapiere, Anteile oder Genussscheine, als auch die Versicherungswerte von vorhandenen Schließfächern.

Auslandsvermögen, ausländische Erben/-innen und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei Vermögensgegenständen im Ausland oder bei im Ausland ansässigen Erben/-innen, greifen die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweiligen ausländischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beziehungsweise der doppelten Nichtbesteuerung. Um Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden, wird in der Regel die ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet (§ 2 AO).

Finanzinstitute müssen bei der Beteiligung eines oder mehrerer Erben/-innen außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftssteuergesetzes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt einholen.  Zahlt ein Finanzinstitut die vererbten Vermögensgegenstände ohne vorliegende Bescheinigung aus, haftet es in voller Höhe der Vermögensgegenstände für eventuell doch anfallende Steuerschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG).

Dabei sind Erben/-innen als Erwerber der Vermögensgegenstände gemäß § 21 ErbStG verpflichtet, einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer zu führen.

Erst, wenn die Erben/-innen nachweisen können, dass die ausländische Steuer entrichtet wurde oder die Gesamtsumme des Nachlasses die steuerlichen Freibeträge nicht übersteigt sollten Finanzinstitute die vererbten Vermögensgegenstände an Erben/-innen auszahlen, um sich vor Nachzahlungen von Steuerschulden zu schützen.

Digitale Unterstützung durch NachlassDialog

Die digitale Verwaltung von Nachlassvorgängen mit NachlassDialog erleichtert es den Mitarbeitenden eines Finanzinstituts die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Finanzämtern korrekt und vollständig einzuhalten.

So unterstützt NachlassDialog, indem Sie alle notwendigen Daten der verstorbenen Person wie beispielsweise die persönlichen Daten und die vorhandenen Vermögenswerte sammelt und diese an die Finanzinstitute weiterleitet. Bei Abschluss eines Nachlassvorgangs erzeugt NachlassDialog automatisch Vordrucke aller relevanter Informationen zur Meldung an das zuständige Finanzamt.

Damit gibt NachlassDialog den Mitarbeitenden von Finanzinstituten alle notwendigen Informationen zur Hand, um den Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern vollständig nachzukommen.