Fallstricke im Auskunftsanspruch der Erben

11. März 2025
Insights
Die Auskunftsansprüche von Erben/-innen gegenüber Finanzinstituten sind von zentraler Bedeutung in der Nachlassabwicklung. Gerade bei umfangreichen und komplexen Erbschaften ist es für Miterben/-innen und Dritte essenziell, sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen. Dabei sind Miterben/innen nicht nur berechtigt, Auskunft über Vermögensgegenstände und Transaktionen zu erhalten, sondern häufig auch verpflichtet, Dritten wie beispielsweise Gerichten, meldepflichtigen Behörden wie Finanzbehörden oder Pflichtteilsberechtigten gegenüber Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch der Erben/-innen begründet sich in § 666 BGB in Verbindung mit §1922 BGB. Zentraler Aspekt ist jedoch, dass das verpflichtete Finanzinstitut die Auskunft ausschließlich gemeinschaftlich an alle Erben/-innen leisten darf:
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“ (§2039 BGB)
Typische Probleme und Fallstricke
Nachweis der Erbberechtigung:
Bevor Auskünfte über das Konto und die Vermögensgegenstände der verstorbenen Person erteilt werden, müssen Erben/-innen dem Finanzinstitut gegenüber ihre Berechtigung zur Auskunft nachweisen. Durch die Vorlage eines Erbscheins oder Testaments weisen Erben/-innen nach, dass sie allein oder gemeinschaftlich in die Gesamtrechtsnachfolge der Geschäfte der verstorbenen Person eintreten (§1922 BGB). Zusätzlich muss das Finanzinstitut, spätestens zur Auszahlung der Vermögensgegenstände, gemäß Geldwäschegesetz die Identität der den Erbschein vorlegenden Person beziehungsweise der den Nachlassvorgang meldenden Person sicherstellen. Diese Legitimation kann durch die persönliche Vorstellung der Erben/-innen in einer Postfiliale oder Filiale des Finanzinstituts oder durch Videoident- und eID-Verfahren erfolgen. Dem Finanzinstitut obliegt eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben/-innen als Gesamtrechtsnachfolger (§666 BGB).
Bankgeheimnis und Erbengemeinschaften:
Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben/-innen, entsteht eine Erbendengemeinschaft. Gemäß §2039 BGB kann zwar ein/e einzelne/r Erbe/-in einer Erbendengemeinschaft Auskünfte über Vermögensgegenstände und vergangene Transaktionen durch das kontoführende Finanzinstitut verlangen, dieses darf die Auskunft jedoch ausschließlich an alle Erben/-innen gemeinschaftlich leisten. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses muss ein Finanzinstitut sicherstellen, Informationen ausschließlich an gesetzliche Erben/-innen zu erteilen. Pflichtteilsberechtigte Nachfahren der verstorbenen Person haben keinen direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzinstitut, sondern ausschließlich gegenüber der Erbendengemeinschaft (§ 2314 BGB).
Ungültiger Widerspruch eines Erben gegen die Auskunftserteilung:
In bestimmten Fällen kann es im Interesse einzelner Erben/-innen liegen der Auskunftserteilung der Vermögensgegenstände und dazugehörigen Transaktionen zu widersprechen. Beispielsweise versuchen Abkömmlinge und gesetzliche Erben/-innen Zuwendungen der verstorbenen Person nicht offenzulegen, um ihrer Ausgleichspflicht gemäß §2050 BGB nicht nachkommen zu müssen.
Hierzu gibt es jedoch ein Urteil des Amtsgerichts Goslar, dass selbst ein ausdrücklicher Widerspruch eines/einer Erben/-in die Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Erben/-innen – selbst unter Verweis auf das Bankgeheimnis – nicht verhindern kann (Az. 28 C 29/03).
Auskunftsbegehren von Pflichtteilsberechtigten:
Um die Höhe ihres Pflichtteils am Nachlass der verstorbenen Person korrekt zu bestimmen, ist es für Pflichtteilsberechtigte notwendig, Zahlung zu Lebzeiten der verstorbenen Person an Erben/-innen Erben/-innen einsehen zu können. Grundsätzlich sind Erben/-innen zur Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, verweigern jedoch in Einzelfällen aus Eigeninteresse die Auskunft über vorangegangene Transaktion unter Anführung des Bankgeheimnisses.
Sollten sich Pflichtteilsberechtigte in einem solchen Fall direkt an das betreuende Finanzinstitut wenden gilt es das Bankgeheimnis zu wahren.
Lediglich die Erben/-innen müssen ihrer Auskunftspflicht nachkommen, der das Bankgeheimnis laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs nachsteht (Az. XI ZR 91/88) nachsteht.
Lösungsansätze:
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollten Finanzinstitute klare und effiziente Prozesse für die Nachlassbearbeitung implementieren. Eine frühzeitige Identifikation der Erbberechtigung durch standardisierte Dokumentenanforderungen und digitale Prüfmechanismen kann Verzögerungen minimieren. Ebenso ist eine transparente Kommunikation mit Erben/-innen und Erbendengemeinschaften essenziell, um Missverständnisse und Eskalationen zu vermeiden. Die Bereitstellung von Richtlinien für die Mitarbeitenden eines Finanzinstituts zu erforderlichen Unterlagen und Bearbeitungszeiten sowie regelmäßige Statusupdates gegenüber den Erben/-innen können die Prozesse erheblich erleichtern.
Technologische Unterstützung ist ein weiterer entscheidender Faktor. Der Einsatz spezialisierter Softwarelösungen für die Nachlassverwaltung ermöglicht eine effiziente und transparente Bearbeitung, reduziert manuelle Fehler und sichert die Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Automatisierte Fristenkontrollen und die revisionssichere Speicherung relevanter Dokumente erhöhen die Nachvollziehbarkeit und Compliance.
Wie NachlassDialog Abhilfe schafft:
NachlassDialog unterstützt Mitarbeitende eines Finanzinstituts die mit der Abwicklung von Erbfällen betraut sind insbesondere in der rechtssicheren Kommunikation mit allen Erben/-innen.
Bedingt durch den Prozessablauf selbst, stellt NachlassDialog sicher, dass Vermögensgegenstände und deren Salden zum Todeszeitpunkt der verstorbenen Person ausschließlich mit allen (legitimieren) Erben/-innen der Erbendengemeinschaft geteilt werden. Zusätzlich können jegliche Anfragen durch einzelne Erben/-innen über die Plattform gleichzeitig an alle Erben/-innen beantwortet werden und rechtssicher dokumentiert werden.
Abschließend erhöht NachlassDialog die Transparenz der Bearbeitung des Nachlassvorgangs durch die Erben/-innen selbst, indem es aktuelle Bearbeitungsstände des Vorgangs mit den allen Erben/-innen kommuniziert und somit einer Vielzahl, der sonst bei Mitarbeitenden des Finanzinstituts eingehenden Anfragen, vorbeugt.