Erbendengemeinschaften innerhalb von Erbendengemeinschaften

Verfasst von:
NachlassDialog
Veröffentlicht am:
27. März 2025
Kategorien:
Insights

Sobald ein Erblasser verstirbt und Vermögensgegenstände an mehrere Erben/-innen übergehen, entsteht gemäß § 2032 Abs. 1 BGB eine Erbendengemeinschaft. Die Miterben/-innen verwalten den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB) und können nur gemeinsam über dessen Teilung entscheiden (§ 2042 Abs. 1 BGB).  Stirbt ein/e Miterbe/-in innerhalb dieser Erbendengemeinschaft und vererbt seinen/ihren Anteil an mehrere Personen, entsteht eine ‚Erbendengemeinschaft innerhalb der Erbendengemeinschaft‘, was die Komplexität des Nachlassvorgangs erhöht. Die neuen Erben/-innen treten in die bestehende Erbengemeinschaft ein und müssen sich mit den anderen Miterben/-innen über die Aufteilung des Erbes einigen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Dies kann die Entscheidungsfindung und Eigentumsverteilung von Nachlassgegenständen erheblich verzögern (§ 2033 Abs. 1 BGB).

Mehrstufige als auch große Erbengemeinschaften erschweren die Nachlassabwicklung erheblich und stellen Finanzinstitute vor besondere Herausforderungen.

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) hat in einer Studie hierzu die Auflösungsquote von Erbendengemeinschaften aufgrund von Eskalationen innerhalb dieser analysiert. Dabei wurden 38,32% der Erbendengemeinschaften innerhalb eines Jahres und weitere 35,03% innerhalb von zwei bis fünf Jahren aufgelöst (Quelle: DIA). Durch eine mehrstufige Erbendengemeinschaft wird das Konfliktpotenzial aufgrund der Vielzahl an Erben/-innen und der Komplexität der bestehenden Erbendenstrukur deutlich erhöht.

Erschwerte Entscheidungsfindung

Die wesentliche Herausforderung liegt darin, dass alle Erben/-innen wesentlichen Maßnahmen wie Kontoauflösungen oder Immobilienverkäufen zustimmen müssen (§ 2040 BGB). Bei einer Vielzahl von Erben/-innen, die möglicherweise unterschiedliche Interessen vertreten, erhöht dies die Komplexität, eine Einigung zu erzielen.

Dies kann zu Blockaden führen, die den gesamten Abwicklungsprozess des Nachlassvorgangs verzögern. Für Finanzinstitute bedeutet dies, dass jede Entscheidung in Bezug auf Bankkonten – etwa deren Auflösung oder eine Veränderung der Kontenstruktur – im Konsens aller Erben/-innen getroffen werden muss.

Fallstricke in der Erben/-innen Kommunikation  und Intransparenz

In der Praxis müssen sich alle Erben/-innen koordinieren, was in großen Erbendengemeinschaften Konflikte herbeiführen kann. Häufig bilden Mitarbeitende der Finanzinstitute, die mit der Abwicklung eines Nachlassfalls betraut sind, den zentralen Dreh- und Angelpunkt der Erbendenkommunkation. Als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Person (§ 1922 BGB) sind alle Erben/-innen zur Auskunft über der durch das Finanzinstitut gehaltenen Vermögensgegenstände wie Konten, Geldanlagen, Depots und Kredite berechtigt (§ 666 BGB). Dabei ist das Finanzinstitut verpflichtet alle Erben/-innen gemäß der geltenden Geldwäschegesetze zu identifizieren (§ 11 GWG).

Diese Vorgehensweise verkompliziert sich, wenn einer der Erben/-innen vor Auszahlung des Erbanteils verstirbt. Verstirbt ein/e Erbe/-in, treten weitere Erben/-innen in deren/dessen Gesamtrechtsnachfolge. Dadurch bildet sich eine sogenannte Erbendengemeinschaft innerhalb einer Erbendengemeinschaft. In einem solchen Fall wird es für die Mitarbeitenden der Finanzinstitute schwierig einen Durchblick zu behalten, da die verschachtelten Erbendengemeinschaften größtenteils nur wenig Transparenz bieten.

Als Erbendengemeinschaft innerhalb einer Erbendengemeinschaft sind die Erben/-innen ebenfalls zur Auskunft über die Vermögensgegenstände der initial verstorbenen Person berechtigt und müssen von dem Finanzinsitut, ebenso wie die bisher bestehende Erbendengemeinschaft, legitimiert werden. Kommuniziert das Finanzinstitut mit der initialen Erbendengemeinschaft muss sichergestellt werden, dass alle Erben/-innen jederzeit gleichberechtigt und gleichermaßen über Nachrichten und Veränderungen der Vermögensgegenstände informiert werden. Diese Vorschriften werden auf die neue Erbendengemeinschaft als Rechtsnachfolger eines der/des initialen Erbe/-in übertragen.

Darüberhinaus darf die Erbendengemeinschaft innerhalb einer Erbendengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln. Darunter fallen beispielsweise das Stellen von Anträgen sowie das Unterschreiben von Auszahlungs/-umschreibungsaufträgen. All diese Fallstricke sorgen für einen hohen Arbeitsaufwand innerhalb der Finanzinstitute.

Wie NachlassDialog unterstützen kann

NachlassDialog ist eine digitale Plattform, die es den Erben/-innen ermöglicht, den Nachlassvorgang eigenständig zu gestalten und Entscheidungen selbst zu treffen. Jeder Erbe/-in hat jederzeit Zugang zu dem aktuellen Bearbeitungsstand des Nachlassfalls sowie einen Überblick über die erforderlichen Aufgaben, wichtige Dokumente und fehlende Informationen der weiteren Erben/-innen, wodurch eine transparente Bearbeitung jedes Erben/-innen gewährleistet wird. Somit können Missverständnisse und Streitigkeiten innerhalb der Erbendengemeinschaft vermieden werden und die Kommunikation unter den Erben/-innen verbessert werden. Ebenso ermöglicht NachlassDialog rechtsverbindliche, digitale Unterschriften und die Möglichkeit der digitalen Legitimation, welches zu einer schnelleren Abwicklung der Nachlassvorgänge beiträgt.

Durch die digitale Verwaltung und die automatisierten Workflows verkürzen sich die Bearbeitungszeiten, wodurch Finanzinstitute entlastet werden. Zudem erfüllt die Plattform alle gesetzlichen Anforderungen, was das Compliance Risiko minimiert und Finanzinstitute vor Bußgeldern und Gerichtsverfahren schützt.